Sie sind von uns kontaktiert worden?
Dann setzen Sie sich bitte mit uns unbedingt in Verbindung. Unser Ziel ist, eine „win-win-Situation“ zwischen allen Parteien herzustellen.
Wenn Sie die offene Forderung per
zahlen wollen, so schreiben Sie uns eine E-Mail unter Angabe Ihres Aktenzeichens. Sie erhalten dann von uns Ihren persönlichen Zahlungslink.
Außerdem finden Sie auf dieser Seite die häufigsten Fragen, Antworten und nützliche Links auf weitere interessante Web-Sites mit juristischen Informationen.
Für deren Inhalt und Richtigkeit übernehmen wir allerdings keine Gewähr.
♦Klicken Sie hier für hilfreiche Literaturtipps zum Thema: „Raus aus den Schulden“
FAQ
► Warum bekomme ich eine Mahnung von Inkasso-VS?
Sie befinden sich bereits mit dem Ausgleich einer offenen Forderung unseres Kunden in Verzug. Dieser kommt Ihnen entgegen und möchte für den Moment noch keine gerichtlichen Schritte gegen Sie geltend machen. Mit unserer Beauftragung zum Forderungseinzug sind für Sie damit erheblich weniger Kosten und rechtliche Konsequenzen verbunden.
► Und wenn ich nicht bezahle?
Wenn Sie nun auch unsere Mahnung ignorieren, werden wir unserem Kunden zur
Durchführung des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens raten, dessen Kosten Sie noch
zusätzlich tragen müssen.
Außerdem kann es zu einer Negativ-Bewertung Ihrer Bonität kommen.
Darum: Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit die Forderung außergerichtlich erledigt wird.
► Warum muß ich die Inkasso-Kosten zahlen?
Durch Ihre Nichtzahlung befinden Sie sich gegenüber unserem Kunden in Zahlungsverzug.
Gemäß den §§ 280, 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind sie verpflichtet, den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören auch die Kosten der Beauftragung von
Inkasso-VS. Weiter unten auf dieser Seite finden Sie hierzu Gerichtsentscheidungen, die
dies bestätigen.
Wichtig für Sie: Bei einer sofortigen gerichtlichen Geltendmachung der Forderung wären
Ihnen erheblich höhere Kosten entstanden!
URTEILE
An dieser Stelle bieten wir Ihnen einen zusätzlichen, kostenlosen Service. Recherchieren Sie hier bequem online für Sie relevante Urteile.
So können Sie viel Geld sparen und sich einen wichtigen Informationsvorsprung sichern.
Verpflichtung zur Übernahme der Kosten durch den Schuldner bei Einschaltung eines Inkasso-Unternehmens:
OLG Köln vom 08.03.1972 – 2 U 111/71
OLG München vom 27.07.1990 – 23 U 2346/90
OLG Karlsruhe vom 21.06.1990 – 13 U 352/89
OLG Frankfurt/M. vom 31.01.1990 – 13 U 178/88
OLG Dresden vom 04.04.1995 – 13 U 1515/93
AG Villingen-Schwenningen, Beschluß vom 15.8.2006 – 4 M 3413 / 06
LG Duisburg vom 14.11.2014 – 7 S 45/14